AGB

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Die Leistungen und Lieferungen von FurCom Services / Eric Kummer (nachfolgend: FURCOM) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

    Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit Kunden, die nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind (nachfolgend: Auftraggeber). Sie umfassen alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen FURCOM und dem Auftraggeber, die eine Dienstleistung durch FURCOM zum Inhalt haben. Dies ist der Fall, wenn eine Beratungs- oder Unterstützungsleistung jeglicher Art zur Anwendung kommt, wobei die Ergebnisverantwortung beim Auftraggeber liegt. Ein Erfolg ist insbesondere nicht geschuldet, wenn bei Vertragsschluss kein zu erstellendes Werk in Auftrag gegeben wird, sondern eine Beratungs- oder Unterstützungsdienstleistung abgerufen wird.

    Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens FURCOM nicht ausdrücklich widersprochen wird.

    § 2 Angebot und Vertragsschluss

      Alle Angebote von FURCOM sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit FURCOM kommt zustande, wenn FURCOM den Auftrag des Auftraggebers in Textform bestätigt oder im Falle einer telefonischen Auftragserteilung des Auftraggebers durch die sofortige telefonische Leistungserbringung von FURCOM.

      Prozessbeschreibungen, vorgestellte Vorgehensweisen, Zeichnungen, Abbildungen oder sonstige Daten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

      § 3 Vertragsgrundlagen und Reihenfolge bei Widersprüchen

      Für alle vom Auftraggeber erteilten Aufträge gelten als Vertragsgrundlage in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses:

      • das jeweilige Angebot / der jeweilige Vertrag,
      • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

      Im Falle von Widersprüchen zwischen den genannten Vertragsgrundlagen gilt die Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung als Rangfolge. Im Falle mehrerer, sich punktuell widersprechender Verträge, gilt die Rangfolge (jüngere Verträge vor älteren Verträgen).

      § 4 Leistungspflichten

      Die Leistungspflichten von FURCOM bestimmen sich allein nach dem jeweiligen Angebot / Vertrag.

      Vertragliche Hauptleistungspflicht von FURCOM ist die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung im vereinbarten Zeitraum und am vereinbarten Ort. FURCOM erbringt die Dienstleistung nach dem aktuellen Stand der Technik.

      Gegenstand der Leistung ist die vereinbarte Beratungstätigkeit als Dienstleistung höherer Art durch FURCOM. Die Erzielung eines bestimmten Erfolges oder die Erstellung von Werken wird von FURCOM nicht geschuldet.

      Bei Qualitätsprüfungen, insbesondere bei Audits, handelt es sich um eine Stichprobenauswertung. Ein etwaiger von FURCOM erstellter Bericht ist, soweit nicht ausdrücklich vertraglich anders vereinbart, kein Gutachten, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt des Ablaufs und das Ergebnis der Beratung wieder.

      Die Leistungen von FURCOM sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen vom Auftraggeber umgesetzt werden.

      § 5 Zahlungsbedingungen & Preise 

      Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird durch FURCOM keine Umsatzsteuer berechnet.

      Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Zusendung der Rechnung per eMail durch FURCOM an die von ihm bei FURCOM bekannte bzw. eine durch den Auftraggeber hierfür speziell bekanntgegebene eMail-Adresse zu. Der Auftraggeber verzichtet auf eine postalische Zusendung der Rechnung.

      Wenn nicht anders vereinbart, ist der Preis bei Erhalt der Rechnung ohne Abzug sofort fällig. 

      Die Vergütung für Beratungs- und Unterstützungsleistungen erfolgt nach Zeitaufwand zu den im Vertrag vereinbarten Stundensätzen. Materialaufwand wird gesondert in Rechnung gestellt. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten werden wie Leistungszeiten vergütet, dem Auftraggeber steht es jedoch frei nachzuweisen, dass FURCOM durch die Wartezeit keine Kosten entstanden sind. Fahrtzeiten und Fahrtkosten werden gemäß dem Vertrag in Rechnung gestellt.

      FURCOM behält sich vor, einen Termin, welcher nach Aufwand vergütet wird, ganz oder anteilig in Rechnung zu stellen, wenn der Termin aufgrund einer in der Risikosphäre des Auftraggebers liegenden Umstandes abgesagt wurde und eine anderweitige Verbuchung der Arbeitszeit nicht mehr vollständig möglich war. Von der fehlenden Möglichkeit der Verbuchung ist bei einer Absage des Termins innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen vor dem Termin auszugehen. Bei einem Termin, welcher pauschal verrechnet wird, gilt dies analog; die für den Termin geplante Zeit wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, sofern FURCOM keine Tätigkeiten aus dem Auftrag ohne die Mitwirkung des Auftraggebers durchführen kann.

      Der Auftraggeber kann gegen die Forderungen von FURCOM nur mit unbestrittenen, von FURCOM anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Forderung von FURCOM stehen, aufrechnen. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

      Der Auftraggeber kommt spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung in Zahlungsverzug, ohne das es einer Mahnung durch FURCOM bedarf. Im Verzugsfalle ist FURCOM berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten. Diese Zurückbehaltung erstreckt sich nicht auf Leistungen, welche aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen erbracht werden müssen.

      FURCOM behält sich vor, durch einseitige Erklärung eine Preisanpassung auch während der Vertragslaufzeit anzuzeigen. Sollten die Parteien keine übereinstimmende Vereinbarung treffen, so gelten die bisherigen Bedingungen fort.

        § 6 Haftung & Verjährung

        In Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch FURCOM, deren Erfüllungsgehilfen oder Vertreter, haftet FURCOM unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

        In allen anderen Fällen beschränkt sich die Haftung von FURCOM auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Soweit FURCOM, deren Erfüllungsgehilfen oder Vertretern nur leicht fahrlässige Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, haftet FURCOM nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von unwesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.

        Die Haftung für Schäden durch die Dienstleistung an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen, es sei denn es ist FURCOM, deren Erfüllungsgehilfen oder Vertretern grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

        FURCOM haftet nicht für entgangenen Gewinn des Auftraggebers.

        Im Falle einer Inanspruchnahme von FURCOM wegen einer Pflichtverletzung ist ein Mitverschulden des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen. Ein Mitverschulden liegt insbesondere bei unzureichender Umsetzung oder bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers vor.

        Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

        Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Auftraggebers beträgt 1 Jahr mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

        Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

        § 7 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

        Der Auftraggeber ist verpflichtet, FURCOM bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessener Weise und mit geeigneten Mitteln zu unterstützen. Insbesondere sind FURCOM durch den Auftraggeber alle für die Ausführung der Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorzulegen, alle Informationen zu erteilen und ist FURCOM von allen relevanten Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von FURCOM bekannt werden.

        Verzögerungen auf Grund der fehlenden oder verzögerten Mitwirkungshandlung gehen nicht zu Lasten von FURCOM.

        Auf Verlangen von FURCOM hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

        Aussagen von Mitarbeitern des Auftraggebers müssen durch FURCOM nicht überprüft werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet unverzüglich nach Kenntnisnahme einer fehlerhaften Annahme FURCOM auf diese hinzuweisen.

        § 8 Verschwiegenheit und Datenschutz

        FURCOM ist zur Verschwiegenheit über alle Eindrücke und Informationen, welche im Rahmen der Leistungserbringung erhalten werden, verpflichtet.

        FURCOM verpflichtet sich, alle durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Auftraggeber zurückzugeben oder – im Falle digital zur Verfügung gestellter Unterlagen – sicher zu löschen.

        FURCOM ist verpflichtet, anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen der Tätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag und auf Grundlage geltender Gesetze zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Sofern die Einschaltung Dritter erforderlich wird, muss FURCOM dieselben Pflichten dem Dritten entsprechend auferlegen.

        FURCOM nimmt keine Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Auftraggebers in Anspruch. Im Fall einer allgemein schriftlichen Genehmigung informiert FURCOM den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Veränderungen Einspruch zu erheben. In Bezug auf die Inhalte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

        Die Vertragspartner übernehmen die gegenseitige Verpflichtung zur Geheimhaltung aller Betriebsgeheimnisse (Informationen, Pläne, Zeichnungen, Unterlagen, Datenträger, Know-how etc.), soweit diese nicht vor dem Empfangsdatum der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die Vertragspartner hierfür verantwortlich sind oder den Vertragspartnern zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden ist. Derartige Betriebsgeheimnisse werden die Vertragspartner nur im Rahmen der ihnen gestellten Aufgaben benutzen. Die Vertragspartner werden sie Dritten gegenüber geheim halten.

        Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit.

        § 9 Nutzungs- und Schutzrechte, Weitergabe von Unterlagen & Vertragsstrafe

        FURCOM räumt dem Auftraggeber das nicht exklusive und nur mit Zustimmung von FURCOM übertragbare, unwiderrufliche Nutzungsrecht an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen ein, soweit der vertragsgemäße Zweck und der Einsatzbereich durch den Auftraggeber gewahrt bleibt.

        Dies gilt auch für Angebote, Verträge, Zwischenergebnisse, sonstige Unterlagen und Hilfsmittel. Insbesondere die entgeltliche Weitergabe an Dritte ist untersagt. Als Dritte gelten hierbei alle natürlichen oder juristischen Personen, welche nicht Partei des Vertrages sind oder bei einer Partei des Vertrages als Mitarbeiter beschäftigt werden.

        FURCOM darf die Ergebnisse anderweitig verwenden, soweit nicht gegen Geheimhaltungspflichten verstoßen wird.

        Soweit schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse jeder möglichen Art (z. B. Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster etc.) im Rahmen der Beratungs- oder Unterstützungsleistung entstehen, stehen sie FURCOM zu, wenn sie ausschließlich durch die Tätigkeit von FURCOM begründet wurden. Im diesem Fall räumt FURCOM dem Auftraggeber hieran ein nicht gesondert zu vergütendes, zeitlich unbegrenztes, nicht exklusives und nur mit Zustimmung von FURCOM übertragbares Nutzungsrecht ein.

        Verletzt der Auftraggeber, dessen Mitarbeiter oder sonstige Personen, für die der Auftraggeber einzustehen hat, die ihm obliegenden Pflichten, so vereinbaren die Parteien die Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe durch den Auftraggeber an FURCOM in Höhe von 10.000,- Euro. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

        § 10 Leistungsstörung, Kündigung & Höhere Gewalt

        Wird die Dienstleistung nicht ordnungsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat FURCOM dies zu vertreten, so wird die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist nachgeholt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung von der Leistungsstörung, die Fehlerrüge erhebt. Gelingt die ordnungsgemäße Dienstleistung in wesentlichen Teilen aus von FURCOM zu vertretenden Gründen nicht und hat der Auftraggeber FURCOM hierfür ausdrücklich eine angemessene Nachfrist gesetzt, so kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf der Frist den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

        Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB bleibt unberührt.

        FURCOM behält den Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung auf Grund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungsteile, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung nachweist, dass diese Leistungsteile für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

        Wird FURCOM an der Erfüllung der Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, verlängert sich, wenn die jeweils geschuldete vertragliche Leistung nicht unmöglich wird, die zu ihrer Erfüllung vereinbarte Frist in angemessenem Umfang, maximal aber um die Zeitspanne von acht Wochen. Mögliche Umstände im Bereich dieser Vereinbarung sind z. B. Viren- oder Hackerangriffe, die Nichtbelieferung durch Lieferanten, die nicht von FURCOM zu vertreten ist oder behördliche Eingriffe. Die Vereinbarung gilt sowohl, wenn diese Umstände im Bereich von FURCOM als auch im Bereich von Lieferanten oder Subunternehmern auftreten.

        Wird durch die oben genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird FURCOM von den Leistungsverpflichtungen befreit. Das Recht des Auftraggebers, den Vertrag zu kündigen / vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm anderenfalls unzumutbare Nachteile entstehen, bleibt unberührt.

        § 11 Gebot der Textform für beidseitige oder einseitige Willenserklärungen

        Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu Aufträgen sowie sonstigen Absprachen, die zwischen den Parteien getroffen werden, sind nur gültig sofern diese textlich (Brief, eMail, Fax) getroffen wurden, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Texterfordernisses.

        Rechtserhebliche einseitige Willenserklärungen wie etwa Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Preisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie textlich erfolgen.

        § 12 Gerichtsstand & Anwendbares Recht

        Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und FURCOM unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweise auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

        Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Offenburg. FURCOM ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

        § 13 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen & Änderungsvorbehalt 

        FURCOM ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine Änderung wird FURCOM den Auftraggeber unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte eMail-Adresse des Auftraggebers informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis von FURCOM gegenüber in Schrift- oder Textform widerspricht. 

        § 14 Salvatorische Erhaltungsklausel

        Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.